Beweissicherungen
aller Art
Leistungen
- Beratung
- Immobilienbewertung
- Sachverständige Baubegleitung und Beratung
- Beweissicherungen aller Art
- Sachverständige Bewertung
- Gerichts- und Schiedsgutachten
- Mediatortätigkeit im Bausektor
- Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator
- Energieausweis
- Bauschäden
- Modernisierungscheck
- Schimmelpilz
- Feuchtigkeit
Kompetenz durch Erfahrung
Staatlich geprüfter Bautechniker
Bausachverständiger
Bauvorlagenberechtigung § 61, Abs. 3 BayBO
SiGe – Koordinator, RAB 30, Anlage C
Bausachverständiger
Bauvorlagenberechtigung § 61, Abs. 3 BayBO
SiGe – Koordinator, RAB 30, Anlage C
Beweissicherungen aller Art
Oftmals stellen Eigentümer Veränderungen an ihrem Objekt erst bei externen Einflüssen, wie z. B. Erschütterungen durch benachbarten Baubetrieb, fest. Um berechtigte von unberechtigten Forderungen abgrenzen zu können, wird vor Beginn einer Baumaßnahme eine Beweissicherung durchgeführt, die in der Regel vom Auftraggeber der Baumaßnahme beauftragt wird. Eigentümer von eventuell gefährdeten Objekten können jederzeit selber eine Beweissicherung auf ihre Kosten beauftragen.
Bei der Beweissicherung werden benachbarte Grundstücke eines potentiellen Verursachers, je nach Beauftragung, bautechnisch, hydrologisch und ökologisch dokumentiert und die Ergebnisse textlich sowie bildlich mittels Video- oder Fotodokumentation festgehalten. Vorhandene Auffälligkeiten werden dabei, falls möglich, eingemessen und bei notwendigem Bedarf z. B. mit Rissmonitoren oder Gips-Glas-Spionen vermarkt. Darüber hinaus wird eine geodätische Beweissicherung durchgeführt, sofern Setzungen oder Hebungen des Bestandes zu erwarten bzw. nicht auszuschließen sind.
Die Beweissicherung stellt eine beidseitige Sicherheit dar. Einerseits kann sich der Bauherr vor unberechtigten Forderungen schützen, andererseits ist das Gutachten bei Schadenseintritt Grundlage für das Sanierungskonzept und die Kostenschätzung. Während der Baumaßnahme kann im Rahmen des Beweissicherungsverfahrens ein Monitoring am Bestand durchgeführt werden. Hierzu ist der Sachverständige, der die Beweissicherung vorgenommen hat, zu benachrichtigen und hinzuzuziehen. Ziel ist es, eventuell auftretende schädliche Veränderungen am Bewertungsobjekt möglichst frühzeitig festzustellen und bei Bedarf geeignete Gegenmaßnahmen einleiten zu können.
Monitoring ist ein Überbegriff für alle Arten der unmittelbaren systematischen Erfassung, Protokollierung, Beobachtung oder Überwachung eines Vorgangs oder Prozesses mittels technischer Hilfsmittel (zum Beispiel Rissemonitore oder Gips-Glas-Spionen) oder anderer Beobachtungssysteme. Dabei ist die wiederholte regelmäßige und exakte Durchführung ein zentrales Element der jeweiligen Untersuchungsprogramme, um anhand von Ergebnisvergleichen Schlussfolgerungen ziehen zu können. Eine Funktion des Monitorings besteht darin, bei einem beobachteten Ablauf bzw. Prozess steuernd einzugreifen, sofern dieser nicht den gewünschten Verlauf nimmt bzw. bestimmte Schwellwerte unter- bzw. überschritten sind. Monitoring ist deshalb ein Sondertyp des Protokollierens, welches bei begründetem Verdacht extra beauftragt werden muss. Die Erstellung einer Bewertung der Schäden an Gebäuden nach Abschluss der externen, eventuell schädlichen Einflüsse wird in einem Schlussgutachten zusammengestellt. Die Schlussbeweissicherung und Auswertung wird genau wie die Beweissicherung neutral, unparteiisch, gewissenhaft und weisungsfrei vom beauftragten Sachverständigen durchgeführt (Aufgabenerfüllung im Sinne des § 8 SVO). Kenntnisse, die der Gutachter während seiner Tätigkeit erlangt, unterliegen der Schweigepflicht und dienen nicht zur Verwertung der Interessen des jeweiligen Sachverständigen oder Interessen Dritter. (§ 15 SVO).
Bei der Beweissicherung werden benachbarte Grundstücke eines potentiellen Verursachers, je nach Beauftragung, bautechnisch, hydrologisch und ökologisch dokumentiert und die Ergebnisse textlich sowie bildlich mittels Video- oder Fotodokumentation festgehalten. Vorhandene Auffälligkeiten werden dabei, falls möglich, eingemessen und bei notwendigem Bedarf z. B. mit Rissmonitoren oder Gips-Glas-Spionen vermarkt. Darüber hinaus wird eine geodätische Beweissicherung durchgeführt, sofern Setzungen oder Hebungen des Bestandes zu erwarten bzw. nicht auszuschließen sind.
Die Beweissicherung stellt eine beidseitige Sicherheit dar. Einerseits kann sich der Bauherr vor unberechtigten Forderungen schützen, andererseits ist das Gutachten bei Schadenseintritt Grundlage für das Sanierungskonzept und die Kostenschätzung. Während der Baumaßnahme kann im Rahmen des Beweissicherungsverfahrens ein Monitoring am Bestand durchgeführt werden. Hierzu ist der Sachverständige, der die Beweissicherung vorgenommen hat, zu benachrichtigen und hinzuzuziehen. Ziel ist es, eventuell auftretende schädliche Veränderungen am Bewertungsobjekt möglichst frühzeitig festzustellen und bei Bedarf geeignete Gegenmaßnahmen einleiten zu können.
Monitoring ist ein Überbegriff für alle Arten der unmittelbaren systematischen Erfassung, Protokollierung, Beobachtung oder Überwachung eines Vorgangs oder Prozesses mittels technischer Hilfsmittel (zum Beispiel Rissemonitore oder Gips-Glas-Spionen) oder anderer Beobachtungssysteme. Dabei ist die wiederholte regelmäßige und exakte Durchführung ein zentrales Element der jeweiligen Untersuchungsprogramme, um anhand von Ergebnisvergleichen Schlussfolgerungen ziehen zu können. Eine Funktion des Monitorings besteht darin, bei einem beobachteten Ablauf bzw. Prozess steuernd einzugreifen, sofern dieser nicht den gewünschten Verlauf nimmt bzw. bestimmte Schwellwerte unter- bzw. überschritten sind. Monitoring ist deshalb ein Sondertyp des Protokollierens, welches bei begründetem Verdacht extra beauftragt werden muss. Die Erstellung einer Bewertung der Schäden an Gebäuden nach Abschluss der externen, eventuell schädlichen Einflüsse wird in einem Schlussgutachten zusammengestellt. Die Schlussbeweissicherung und Auswertung wird genau wie die Beweissicherung neutral, unparteiisch, gewissenhaft und weisungsfrei vom beauftragten Sachverständigen durchgeführt (Aufgabenerfüllung im Sinne des § 8 SVO). Kenntnisse, die der Gutachter während seiner Tätigkeit erlangt, unterliegen der Schweigepflicht und dienen nicht zur Verwertung der Interessen des jeweiligen Sachverständigen oder Interessen Dritter. (§ 15 SVO).
Beweissicherungen
aller Art
Key Benifits
With any financial product that you buy, it is important that you know you are getting the best advice from a reputable company as often you will have to provide sensitive information online or over the internet.
With any financial product that you buy, it is important that you know you are getting the best advice from a reputable company as often you will have to provide sensitive information online or over the internet.
With any financial product that you buy, it is important that you know you are getting the best advice from a reputable company as often you will have to provide sensitive information online or over the internet.